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1.        Name
Im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 117/2017 (nachstehend auch als „Kodex des Dritten Sektors“ bezeichnet) und der einschlägigen für Vereine geltenden Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches wird der nicht anerkannte Verein “Perlagger-Club Schlanders”  der im Jahre 2013 gegründet wurde, den Bestimmungen des Dritten Sektors angepasst und erhält den Namen “Perlagger-Club Schlanders EO” nachstehend auch kurz „Verein“ genannt.

Nach der Einrichtung des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors und nach der Eintragung des Vereins in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses führt der Verein den Namen  “Perlagger Club Schlanders EO” (ehrenamtliche Organisation). Ab diesem Zeitpunkt wird der Verein in seinen Schriftstücken, im Schriftverkehr und in den für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen den Namenszusatz ehrenamtliche Organisation oder die Abkürzung „EO“ verwenden.

 

2.        Sitz

Der Perlagger-Club hat seinen ständigen Sitz in Schlanders. Der Gründungssitz des Vereines ist am „Ladurnhof“ in der Krankenhausstraße Nr. 10. Der Sitz kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung innerhalb des Gemeindegebietes verlegt werden.

 

3.        Ziel und Zweck – Tätigkeiten

Der Verein verfolgt ohne Gewinnabsicht zivilgesellschaftliche, solidarische, gemeinnützige Ziele, dadurch dass er ausschließlich oder hauptsächlich eine oder mehrere Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zugunsten Dritter  ausübt.

Der Verein ist in folgenden Bereichen tätig:

  • Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004 in geltender Fassung (Art. 5, Absatz 1, Buchst. F) GvD 117/2017);

 

Der Verein setzt sich folgende Ziele:

  • Pflege des interessantesten und schönsten Kartenspieles „Perlaggen“ im Alpenraum;

  • Erhaltung der Perlaggertradition und Weitergabe des alten heimischen Kartenspieles auf die kommenden Generationen,

  • Freude am geselligen Beisammensein und die Förderung und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der Gemeinde Schlanders und des Vinschgaus durch das Perlaggern.

Zur Erreichung der oben genannten Ziele kann der Verein folgende Tätigkeiten  laut Art.5, Buchstabe i) des GVD 117/2017 ausüben:

  • Förderung und Pflege des Kartenspiels;

  • Förderung von Veranstaltungen zum Kartenspiel in Dorfgemeinschaften;

  • Organisation und Gestaltung der Perlagger-Abende;

  • Organisation von Kursen und Turniere in Schlanders und im Vinschgau;

  • Einrichtung, Betreuung und Führung einer Plattform zum Online-Perlaggen;

  • jegliche andere nicht eigens in dieser Aufzählung erwähnte Tätigkeit, die auf jeden Fall mit den oben genannten Tätigkeiten verbunden ist, soweit sie im Einklang steht mit den institutionellen Zielen und zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann;

Der Verein kann laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichende Aktivitäten unter der Voraussetzung durchführen, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Hauptvereinstätigkeit dienlich sind.  Die Festlegung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vorstand, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind.

Der Verein kann auch öffentliche Spendensammlungen  durchführen, um die eigenen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren; dabei sind die Modalitäten, Bedingungen und Beschränkungen zu beachten, die in Art. 7 des Kodex des Dritten Sektors und in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

 

4.        Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und übt seine Tätigkeiten vorwiegend im Interesse von Dritten aus. . Alle Ämter und Funktionen, die im Verein überwiegend durch die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder ausgeübt werden, sind unentgeltlich und ehrenamtlich. Den Mitgliedern der Vereinsorgane können lediglich die tatsächlichen Kosten erstattet werden.

Eine auch indirekte Ausschüttung von eventuellen Gewinnen unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Ebenso verboten ist die Verteilung des Vermögens des Vereins und eventueller Überschüsse unter den Mitgliedern.

 

5.        Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Nachweis erbringt, das Perlaggerspiel zu kennen oder sich verpflichtet, das Spiel durch Besuch von Schulungsveranstaltungen erlernen zu wollen.

  • Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Ausschuss ein Aufnahmegesuch zu richten.

  • Die Aufnahme erfolgt mit Beschluss des Ausschusses

  • Durch die Bezahlung des Jahresbeitrages erwirbt der Antragssteller alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.

  • Mit dem Beitritt willigt das Mitglied den Datenschutzbestimmungen laut Artikel 15 ein.

Eine etwaige Ablehnung muss begründet und dem Antragsteller schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den         Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der ordentlichen Versammlung  einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Vorstand zu richten; die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Der Antragsteller hat in der      Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

6.        Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

  • mit Stimmrecht an der Versammlung teilzunehmen; sie haben das aktive und das passive Wahlrecht;

  • über alle Tätigkeiten und Initiativen des Vereins informiert zu werden und daran teilzunehmen;

  • Einsicht zu nehmen in die Bücher des Vereins. Um dieses Recht auszuüben, muss das Mitglied dem Vorstand einen ausdrücklichen Antrag auf Einsichtnahme vorlegen; der Vorstand ermöglicht innerhalb von maximal 15 (fünfzehn) Tagen die Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt am Vereinssitz in Anwesenheit der vom Vorstand angegebenen Person.

Die Mitglieder haben ab ihrer Eintragung ins Mitgliederbuch Anspruch auf die Ausübung der Mitgliedsrechte, vorausgesetzt, dass sie ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt haben; ausgenommen ist das Stimmrecht der Minderjährigen. 

Die Mitglieder haben die Pflicht:

  • ihr Verhalten nach dem Geist und den Zielen des Vereins auszurichten und den Namen des Vereins zu schützen, sowohl im Umgang der Mitglieder untereinander als auch in der Beziehung der Mitglieder zu den Vereinsorganen;

  • die Satzung, etwaige interne Geschäftsordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten;

  • den etwaigen Mitgliedsbeitrag in der Höhe und in der Form einzuzahlen, die jährlich vom Vorstand festgelegt werden.

  • Die Anteile und die Mitgliedsbeiträge sind weder übertragbar noch aufwertbar;

 

7.        Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt nach vorheriger Anhörung, wenn das Mitglied

  • die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;

  • den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;

  • wegen unehrenhaften Verhaltens;

  • den Jahresbeitrag nicht entrichtet;

 

8.        Beiträge

Der Verein finanziert seine Tätigkeit über die Einhebung einer einmaligen Eintrittsgebühr, über die Entrichtung eines Jahresbeitrages, sowie über die Gewährung von Beiträgen und Spenden durch Dritte

Der Jahresbeitrag sowie die einmalige Beitrittsgebühr werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

9.        Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, unabhängig von deren Alter.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen oder voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

 

10.      Vereinsorgane

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Ausschuss

  • Die Kassenprüfer

 

11.      Mitgliederversammlung - Funktionsweise

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 Mal im Jahr statt.

Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Ausschuss entweder in schriftlicher oder elektronischer Form. Zwischen dem Tag der Einberufung und   dem Termin muss mindestens eine 8-tägige Frist liegen.

Mit der Einberufung zur Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen    Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.        Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Diskussionen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung werden in            einem Protokoll zusammengefasst, das vom Präsidenten und vom speziell zu diesem Zweck bestellten Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das     am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung eingetragen.

 

12.     Mitgliederversammlung - Befugnisse

Die ordentliche Versammlung hat folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses;

  • Genehmigung des vom Vorstand ausgearbeiteten Jahres Tätigkeitsprogrammes;

  • Wahl und Abberufung des Obmannes;

  • Wahl und Abberufung der 6 Ausschussmitglieder;

  • Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;

  • Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags oder gegen den Vereinsausschluss;

  • Festlegung der einmaligen Beitrittsgebühr und einer eventuellen Jahresgebühr;

  • Beschlussfassung zur Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane im Sinne des Art. 28 des Kodex des Dritten Sektors und Einreichung der Haftungsklage gegen diese Personen;

  • Beschlussfassung zu allen anderen auf der Tagesordnung angeführten Themen oder zu den Punkten, die ihr vom Vorstand oder von anderen Vereinsorganen zur Überprüfung vorgelegt werden;

 

Die außerordentliche Versammlung hat die Aufgabe:

  • Beschlussfassung über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen;

  • Beschlussfassung über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.

 

13.      Die Mitgliederversammlung: Abstimmungsregeln

  • Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

  • Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die seit mindestens unter der Voraussetzung, dass sie den eventuell vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag eingezahlt haben. Mitglieder, die noch nicht seit mindestens im Mitgliederbuch eingetragen sind, können ohne Stimmrecht und ohne passives und ohne aktives Wahlrecht an der Versammlung teilnehmen; sie werden bei der Berechnung des Quorums nicht berücksichtigt.

  • Das Stimmrecht wird dem minderjährigen Mitglied erst bei der ersten Versammlung automatisch zuerkannt, die nach Erreichen der Volljährigkeit seitens des Mitglieds stattfindet. Der Elternteil, der das minderjährige Mitglied vertritt, hat kein Stimmrecht und weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Die minderjährigen Mitglieder werden bei der Berechnung des Quorums nicht berücksichtigt.

  • Abstimmungen finden in der Regel offen statt; eine geheime Abstimmung muss von mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder beantragt werden.

 

14.      Ausschuss

Der Vorstand besteht aus dem Obmann und 6 Personen, welche von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

  • Der Obmann

  • Der Obmannstellvertreter

  • der Kassier

  • der Schriftführer

  • der Zeremonienmeister und Organisator von Veranstaltungen

  • der Spielleiter und Verantwortliche für die Auslegung der Perlaggerregeln

  • der Jugendbetreuer und Schulungsleiter

 

Der Obmann teilt den gewählten Ausschussmitgliedern die jeweiligen Funktionen und Aufgaben zu.

Die Sitzungen werden vom Obmann oder bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Der Ausschuss tritt zusammen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 3 Ausschussmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören:

  • Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder;

  • Die Bewilligung von Ausgaben;

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

Der Verein wird nach Außen durch den Obmann oder bei dessen Abwesenheit und/oder Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

 

15.      Ausschuss – Amtsdauer

Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihren Funktionen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. 

Die Wiederwahl ist zulässig, mit Ausnahme des Obmannes, welcher nur zweimal drei Jahre gewählt werden kann.

 

16.      Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren ernannt und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer      Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses sein.

 

17.      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn

  • der Ausschuss dies einstimmig beschlossen hat, oder

  • dies von der Hälfte der aktiven Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung darf nur schriftlich und namentlich vorgenommen werden.

Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren und beschließt den Verwendungszweck des Restvermögens, das - nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung  - anderen Körperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden muss.

 

18.      Verweisbestimmung

Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung vorgesehen ist, gelten der Kodex des Dritten Sektors und seine Durchführungsbestimmungen und - soweit vereinbar - das Zivilgesetzbuch und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, insbesondere jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen.

 

19.      Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Namen, seine Adresse, E-Mailadresse, Telefonnummer und sein Geburtsdatum auf. Diese Informationen werden im EDV-System des Schriftführers gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder: Mitgliederverzeichnisse werden nur an Ausschussmitglieder ausgehändigt. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Schriftführer eine Liste (die nur die Namen der Mitglieder enthält) nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass diese nicht zu anderen Zwecken verwendet wird.

 

Die abgeänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31. Juli 2021 genehmigt. Stellvertretend für die Mitgliederversammlung signiert der Obmann und der Schriftführer.

 

            Der Obmann                                                                     Der Schriftführer

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